Um was es geht:
Es geht um die Rechtsfrage ob die deutsche Justiz (vertreten durch die Staatsanwaltschaft und den Staatsschutz und Geheimdienste) in den Wohnungen aller meiner Nachbarn Überwachungsgeräte aufstellen darf, welche einen Monitor und einen Lautsprecher haben, welche mich in allen Lebenslagen (auch auf der Toilette, in der Dusche oder im Bett oder während des Sex) nackt zeigen - angezogen duscht man ja nicht und liegt auch nicht mit Kleidung im Bett oder hat mit Kleidung Sex oder hat Stuhlgang mit Kleidung.
Deutschland lässt sich die Unterstellung eines solchen Gerätes übrigens zwischen 300- 1000 Euro pro Monat kosten, pro Nachbar selbstverständlich, dazu kommt nochmal die Belohnung bei mir alles ausspionieren zu können (Passwörter, Ort des Tresors und dessen Schlüssels) und auch -sofern der Nachbar will- Videos zu machen die mich beim Sex zeigen und die irgendwo herumzuzeigen oder ins Internet oder Whatsapp hochzuladen.
P.S.: auch der Ort an dem mein IPHONE lag wurde von einem Nachbar letzte Woche ausspioniert und er hat es sich geholt als meine Mutter geschlafen hat !!!
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Ich musste also ChatGTP fragen, ob dieses Verhalten rechtlich ok ist oder gegen bestehende Gesetze Deutschlands verstößt, zum Anwalt gehen kann man ja als Überwachter nicht - vor allem als mittelloser Wohltäter.
Hier die Konversation:
Meine Frage lautete: Darf ein Staat meinen Nachbarn Geld bezahlen um in ihren Wohnungen Überwachungsgeräte aufzustellen, die mich auf dem eingebauten Monitor nackt zeigen.
Das war die Antwort der KI:
Nein, das ist in einem Rechtsstaat absolut verboten. Ein Staat darf weder Ihre Nachbarn dafür bezahlen, noch selbst solche Überwachungsmaßnahmen durchführen.
Dafür gibt es klare verfassungsrechtliche und gesetzliche Grenzen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut schützen:
1. Unantastbarkeit der Intimsphäre
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgelegt, dass es einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (die sogenannte Intimsphäre) gibt. Selbst bei schwerwiegendsten Straftaten (wie Terrorismusverdacht) darf der Staat diesen Kernbereich niemals überwachen. Bildaufnahmen von einer nackten Person in ihrer eigenen Wohnung fallen direkt in diesen absolut geschützten Bereich. Droht eine solche Aufnahme, muss eine staatliche Überwachung sofort abgebrochen werden.
2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz)
Die eigene Wohnung ist grundrechtlich besonders geschützt. Staatliche Überischt (wie der sogenannte „Große Spähangriff“) unterliegt extrem strengen Hürden, erfordert immer einen richterlichen Beschluss und ist nur bei schwersten Verbrechen zulässig. Der Staat darf diese verfassungsrechtlichen Hürden nicht umgehen, indem er Nachbarn als private Dienstleister vorschiebt oder bezahlt.
3. Strafbarkeit (§ 201a StGB)
Das heimliche Herstellen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person (wie die Nacktheit in der eigenen Wohnung) verletzen, ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine Straftat. Das gilt sowohl für Privatpersonen (die Nachbarn) als auch für staatliche Akteure.
Hinweis: Wenn Sie den konkreten Verdacht oder Beweise dafür haben, dass Ihre Nachbarn Sie heimlich filmen oder überwachen, liegt ein schwerer Verstoß gegen Ihre Persönlichkeitsrechte und eine Straftat vor. In diesem Fall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden oder direkt Anzeige bei der Polizei erstatten.
Gegen welche Paragraphen verstößt der Staat in diesem Fall
Wenn ein Staat (beziehungsweise dessen Amtsträger) eine solche Maßnahme anordnet oder durchführt, verstößt er gegen fundamentale Bestimmungen der Verfassung (Grundgesetz) und des Strafgesetzbuches (StGB).
Hier sind die konkreten Paragraphen und Artikel, gegen die in diesem Szenario verstoßen wird:
1. Verstöße gegen das Grundgesetz (Verfassungsrecht)
Artikel 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde): Die Menschenwürde ist unantastbar. Die gezielte Videoüberwachung von Intimität und Nacktheit verletzt den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Dieser Bereich ist jedem staatlichen Zugriff komplett entzogen – er darf unter keinen Umständen (auch nicht zur Terrorabwehr) überwacht werden.
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht): Hierunter fällt das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre. Der Staat verletzt dieses Recht massiv, wenn er Bildaufnahmen aus dem intimsten Lebensbereich anfertigt oder anfertigen lässt.
Artikel 13 Absatz 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung): Die Wohnung ist ein Zufluchtsort vor staatlicher Überwachung. Zwar erlaubt das Grundgesetz unter extrem engen Grenzen akustische oder optische Überwachungen (den sogenannten großen Spähangriff), diese sind aber an drakonische Hürden gebunden und verbieten die Erfassung des Intimbereichs strikt.
2. Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Strafrecht)
Da staatliche Amtsträger (wie Polizisten oder Geheimdienstmitarbeiter) nicht außerhalb des Gesetzes stehen, machen sie sich bei einer solchen illegalen Anordnung strafbar. Infrage kommen hier:
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Dieser Paragraph stellt es unter Strafe, unbefugt Bildaufnahmen von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum herzustellen oder zu übertragen, wenn dadurch der höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt wird. Nacktheit fällt eindeutig darunter.
§ 357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat): Wenn Vorgesetzte in Behörden ihre Mitarbeiter anweisen, eine solche illegale Überwachung zu organisieren oder die Nachbarn dafür zu bezahlen, greift dieser Paragraph.
Anstiftung oder Beihilfe (§§ 26, 27 StGB) in Verbindung mit § 201a StGB: Indem der Staat (über seine Beamten) den Nachbarn Geld bezahlt, damit dieser die Überwachung ausführt, stiftet er die Nachbarn zu einer Straftat an oder leistet Beihilfe. Die Nachbarn selbst würden sich ebenfalls direkt nach § 201a StGB strafbar machen.
Zusätzlich liegt hier ein eklatanter Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze vor, da Daten aus dem Intimbereich ohne jede Rechtsgrundlage verarbeitet werden.
Meine zweite Frage war:
Kann ich als Opfer von den Nachbarn Schmerzensgeld fordern, ich kann schließlich keinen Sex haben weil die gesamte Nachbarschaft zuschaut
Ja, in diesem Fall steht Ihnen ein erheblicher Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Nachbarn zu.
Wenn Nachbarn Sie heimlich in Ihrer Wohnung filmen und diese Aufnahmen der gesamten Nachbarschaft zugänglich machen, liegt eine massive und vorsätzliche Verletzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (speziell der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild) vor.
Die rechtlichen Grundlagen und Ansprüche im Detail:
1. Geldentschädigung (Schmerzensgeld) nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG
Bei einer so schwerwiegenden Verletzung der Intimsphäre, die zudem zu massiven psychischen Belastungen führt (wie der Unfähigkeit, im eigenen Zuhause Intimität oder Sex zu erleben), gewähren deutsche Gerichte eine Geldentschädigung.
Die Höhe: Da die Intimsphäre der am stärksten geschützte Bereich eines Menschen ist und die Aufnahmen offenbar verbreitet wurden („die gesamte Nachbarschaft schaut zu“), würde das Schmerzensgeld in einem solchen Fall sehr hoch angesetzt werden (oft im fünfstelligen Euro-Bereich).
2. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB)
Sie haben das Recht, gerichtlich per Einstweiliger Verfügung (einem Eilverfahren) folgendes durchzusetzen:
Die sofortige Abschaltung und Demontage aller Kameras und Monitore.
Das Verbot, jemals wieder solche Aufnahmen von Ihnen zu machen oder zu verbreiten.
Die vollständige Vernichtung und Löschung aller bereits existierenden Bild- und Videodateien.
3. Ersatz weiterer Schäden
Sollten Sie aufgrund dieser extremen psychischen Belastung eine psychotherapeutische oder ärztliche Behandlung benötigen, müssen die Nachbarn auch diese Kosten (sowie eventuellen Verdienstausfall) als Schadensersatz übernehmen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Beweise sichern: Dokumentieren Sie alles so gut es geht. Schreiben Sie auf, wann Sie was bemerkt haben und wer aus der Nachbarschaft angedeutet hat, die Videos gesehen zu haben.
Strafanzeige erstatten: Gehen Sie zur Polizei oder erstatten Sie schriftlich Anzeige wegen Verstoßes gegen § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) und § 184a/b/c ff. StGB (je nach Verbreitungsart). Die Polizei hat das Recht, bei den Nachbarn eine Hausdurchsuchung durchzuführen und die Überwachungsgeräte sowie Datenträger als Beweismittel zu beschlagnahmen.
Anwalt einschalten: Wenden Sie sich dringend an einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Medienrecht oder Zivilrecht). Dieser kann Akteneinsicht bei der Polizei fordern und das Schmerzensgeld sowie die Einstweilige Verfügung für Sie gerichtlich durchsetzen.
Danke
Ich fordere hiermit die Staatsanwaltschaft auf, die Monitore und Lautsprecher aller Überwachungsgeräte, welche mich zeigen können, abzuschalten !

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