Es geht in diesem Artikel um die Staatsschutz Software, deren 700 Programme ganze 100 beinhalten, mit denen ein Überwacher einen Menschen töten kann.
Da es diese Programme gibt, muss ich befürchten dass diese auch angewendet werden, sonst gäbe es sie ja nicht.
Ich muss also immer befürchten, dass ein Überwacher im Falle von schlechter Laune oder Frust oder Drogenproblemen eins dieser 100 tödlichen Programme gegen mich oder meine Mutter benutzt, deshalb habe ich die KI gefragt (einen Anwalt darf man als überwachte Person ja nicht in Deutschland konsultieren) inwieweit ich mich dagegen verteidigen darf.
Meine erste Frage: Hallo, es geht um mein Recht zur Selbstverteidigung: Angenommen jemand bedroht das Leben meiner Mutter, wie weit darf ich gehen um ihn am Mord meiner Mutter zu hindern?
Antwort von CHATGTP: Wenn du deutsches Recht meinst, ist der entscheidende Begriff nicht nur „Selbstverteidigung“, sondern Nothilfe: Du darfst grundsätzlich auch deine Mutter gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen.
Nach § 32 StGB ist eine Verteidigung gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf dich oder einen anderen abzuwenden.
Wenn jemand deine Mutter tatsächlich töten will
Wenn beispielsweise jemand gerade mit einem Messer auf deine Mutter losgeht, kann das bedeuten:
- Du darfst körperlich eingreifen, um den Angriff zu stoppen.
- Du darfst dabei grundsätzlich auch erhebliche Gewalt einsetzen, wenn das erforderlich ist, um den Angriff zu beenden.
- Es gibt keine feste gesetzliche Regel wie „bis zu X Schläge“ oder „du darfst nur gleich starke Gewalt anwenden“. Entscheidend sind die konkreten Umstände.
- Tödliche Gewalt kann im Extremfall gerechtfertigt sein, wenn sie tatsächlich erforderlich ist, um einen gegenwärtigen tödlichen Angriff abzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass du einen Angreifer töten darfst, sobald er eine Bedrohung darstellt.
Der entscheidende Punkt ist „gegenwärtig“ und „erforderlich“. Sobald der Angriff beendet ist – etwa weil der Angreifer wegläuft, entwaffnet ist oder keine Gefahr mehr für deine Mutter besteht – endet grundsätzlich auch die Rechtfertigung durch Notwehr/Nothilfe. Ihn anschließend aus Rache zu schlagen oder zu töten wäre etwas anderes.
Außerdem kennt das deutsche Recht § 33 StGB: Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht bestraft. Das ist allerdings keine allgemeine Erlaubnis, die Grenzen der Notwehr zu überschreiten.
Meine zweite Frage: Stell dir vor ich wäre in der Gewalt von jemand, der mir mit einem Taser starke Schmerzen und auch Verletzungen an meinen Geschlechtsteilen zufügen kann wann immer er will. Wie darf ich mich “aus Selbstverteidigung” wehren, um die Gefahr von Verletzungen abzuwenden?
Antwort von CHATGTP: Wenn wir weiterhin von deutschem Recht ausgehen, ist das ein deutlich ernsterer Fall als eine bloße verbale Drohung. Wiederholte Taser-Angriffe auf empfindliche Körperbereiche können einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf deine körperliche Unversehrtheit darstellen. § 32 StGB erlaubt die erforderliche Verteidigung, um einen solchen Angriff abzuwehren.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Gefahr abwenden und Vergeltung:
- Wenn der Täter gerade dabei ist, dich zu verletzen oder unmittelbar dazu ansetzt, darfst du dich grundsätzlich so verteidigen, wie es erforderlich ist, um den Angriff zu beenden.
- Du musst dabei nicht zwingend warten, bis der Taser tatsächlich eingesetzt wurde, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht.
- Je schwerwiegender und unmittelbarer die drohende Verletzung ist und je weniger andere Möglichkeiten du hast, desto intensiver darf die erforderliche Verteidigung sein.
- Sobald die Gefahr vorbei ist, darfst du nicht weiter Gewalt anwenden, um den Täter zu bestrafen.
- Dass du dich in einer Situation extremer Angst befindest, kann zusätzlich relevant sein: § 33 StGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschuldigung bei einer Überschreitung der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken vor.
Es gibt also auch hier keine feste Regel wie „du darfst höchstens X tun“. Ob eine konkrete Handlung gerechtfertigt war, hängt unter anderem davon ab, wie unmittelbar die Attacke war, welche Verletzungen drohten, welche Flucht- oder Ausweichmöglichkeiten bestanden und ob die Handlung tatsächlich dazu diente, den Angriff zu stoppen.
Wenn du mit „in meiner Gewalt“ meinst, dass du tatsächlich gefangen gehalten wirst und der Täter dich wiederholt mit einem Taser misshandelt, ist außerdem § 34 bzw. unter Umständen § 35 StGB relevant, weil dort gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahren für Leib und Freiheit behandelt werden.
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